Wann gibt es eine Betreuung für Frau Merkel?

Amtsgericht Tiergarten
Zivilabteilung
Lehrter Straße 60
10557 Berlin
vorab per Fax: 030/9014-6112
04.03.2009

r 46/07-bw





Einrichtung einer Betreuung



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit wird beantragt, eine

Betreuung gemäß § 1896 BGB für Angela Merkel,
Bundeskanzleramt, Flotowstr. 3, 10555 Berlin
einzurichten.

Die Betreuung soll sich beziehen auf die Vermögenssorge, insbesondere den Umgang mit eigenem und fremdem Vermögen. Zu den Voraussetzungen ist zu sagen, daß eine Betreuung dann anzuordnen ist, wenn eine weitere Verschuldung droht (Bayrisches Oberste LG BtPrax 94,64; 97, 160). Auch wenn eine weitere Verschuldung eines Betreuten verhindert werden soll, ist eine Betreuung einzurichten (Bay ObLG, BtPrax 97,160. Vergleiche auch Palandt, BGB, § 1896 Randnummer 20).

Die Voraussetzungen für eine Betreuung sind gegeben.

Hierzu wird folgendes Beispiel gebildet:

Eine volljährige Person kauft einen Gebrauchtwagen, der ursprünglich 7.000 EUR wert ist, und zahlt hierfür 102.000 EUR, mithin das mehr als 14-fache des eigentlichen Wertes. Hinzu kommt, daß sie damit nicht das Eigentum an diesem Fahrzeug erwirbt, sondern lediglich eine Option hat, gegen weitere Zahlungen das Eigentum zu übernehmen. Ferner ist es so, daß der Wert des Fahrzeuges dadurch gemindert ist, daß es erhebliche Mängel hat, und ohne weitere Reparaturmaßnahmen nicht fahrfähig ist.

Angesichts dieses Sachverhaltes würde sicherlich unverzüglich ein Betreuer eingesetzt.

Was dann erfolgt, wenn es sich um einige tausend Euro handelt, muß natürlich um so mehr gelten, wenn es um Milliarden geht. Die zu betreuende Person hat für die Bank Hypo Real Estate 102 Milliarden Euro bereits gegeben oder zugesagt; dies ist aus allgemein zugänglichen Quellen (Presse) bekannt, ebenso, daß die Beschuldigte erwägt, weitere 20 Milliarden Euro zu geben.

Die Hypo Real Estate hatte vor der Bankenkrise einen Wert von 7 Milliarden Euro; inzwischen ist sie nur noch einige Millionen Euro wert. Gleichwohl will die Beschuldigte noch weitere Milliarden Euro für diese Bank aufwenden, da die Bank ersichtlich weiterhin vor der Insolvenz steht. Hierfür hat die Beschuldigte noch nicht einmal Eigentum an dieser Bank erworben, sondern plant, eine Verstaatlichung vorzunehmen, mit weiteren Zahlungen an die Aktionäre. Ferner ist völlig ungewiss, ob anschließend die Bank je wieder funktionsfähig sein wird.

Das, was bei jeder Privatperson hinsichtlich seines Vermögens zu einer unverzüglichen Anordnung einer Betreuung führen würde, weil die Person daran gehindert werden muß, weiteres Vermögen zu verschleudern, gilt natürlich um so mehr, wenn die zu betreuende Person an sich für das Vermögen anderer (hier: sämtliche Bürger eines Staates) Vorsorge zu treffen hat.

Von einer vorherigen Anhörung der Betroffenen ist Abstand zu nehmen. Dies deswegen, weil zu befürchten ist, daß dann vor Anordnung einer Betreuung die Betroffene rasch noch weitere Milliarden aus dem Staatshaushalt an die Bank verschieben wird.

Als Steuerzahler habe ich ein Interesse daran, daß nicht eine weitere Verschuldung des Staates mit entsprechenden Zinslasten, die mit Sicherheit zu Steuererhöhungen führen werden, erfolgt. Mit Rücksicht darauf ist ein Antragsrecht gegeben.

Sie werden gebeten, mich von der getroffenen Entscheidung zu unterrichten.

Mit freundlichen Grüßen



Rechtsanwalt


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HYPO REAL ESTATE – Der Irrsinn hat einen Namen